Paratyphus

Als Paratyphus bezeichnet man ein abgeschwächtes Krankheitsbild des Typhus, bei dem der Erreger nicht Salmonella Typhi, sondern Salmonella Paratyphi A, B oder C ist. A und C kommen überwiegend in wärmeren Klimazonen vor, während B weltweit verbreitet ist. Paratyphus ist eine generalisierte Infektion, deren Erreger 1901 von Hugo Schottmüller (Salmonella paratyphi A) entdeckt wurde. Die Erkrankung ist meldepflichtig. Der Kälberparatyphus wird durch Salmonella Enteritidis ausgelöst.

Pathogenese

Der Erreger wird von Erkrankten mit dem Stuhl ausgeschieden. Die Ansteckung erfolgt oral meist durch verunreinigte Nahrungsmittel, aber auch durch Trinkwasser oder Schmierinfektion. Die Inkubationszeit beträgt 1 bis 2 Wochen.

Symptome

Die Krankheitserscheinungen (früher unterschieden in Paratyphus abdominalis und Gastroenteritis paratyphosa) sind ähnlich wie beim Typhus:

  • Mattigkeit, Kopfschmerzen
  • Typischer Hautausschlag (Roseolen) im Brust- und Bauchbereich
  • Treppenförmiger Fieberanstieg
  • Nach etwa acht Tagen anhaltend hohes Fieber (40 bis 41 °C), manchmal wochenlang.
  • Durchfälle zu Beginn der Erkrankung und Koliken

Komplikationen können sein: Bewusstseinsstörungen, Milzschwellung, Darmdurchbrüche, Haarausfall, Knocheneiterungen, Hirnhautentzündung

Stufenweises Absinken des Fiebers mit langer Rekonvaleszenz.

Diagnose

Die Diagnostik erfolgt in der ersten und zweiten Krankheitswoche über eine Blutkultur, ab der zweiten Woche sind die Erreger im Stuhl nachweisbar. Es kommt zu einem deutlichen Anstieg von Antikörpern.

Therapie

Eine Gabe von Antibiotika ist für einen Zeitraum von zwei Wochen erforderlich. Zur Kontrolle des Therapieerfolgs wird der Stuhl auf Salmonellen untersucht. Einige Patienten entwickeln sich zu Dauerausscheidern.

Meldepflicht

Paratyphus muss in Deutschland nach § 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bei Verdacht, Erkrankung oder Tod dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet werden (2017 in Deutschland 44 Infektionen, 2018 29 Fälle, 2019 36 Erkrankungen). Auch Ausscheider unterliegen Aufenthaltsverboten in Gemeinschaftseinrichtungen und die Leitungen der Gemeinschaftseinrichtungen müssen das Gesundheitsamt benachrichtigen (siehe § 34 Absätze 3 und 4 IfSG).

In Österreich sind Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle gemäß § 1 Epidemiegesetz 1950 meldepflichtig. Ausscheider sind nach § 2 Absatz 2 Epidemiegesetz 1950 zu melden.

In der Schweiz bestehen umfangreiche Meldepflichten nach einem positiven laboranalytschen Befund. Dies ergibt sich aus Anhang 1 der Verordnung des EDI über die Meldung von Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen.

Diese Seite verwendet Cookies, um die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern. Mit der weiteren Verwendung stimmst du dem zu.

Datenschutzerklärung